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Abfallwirtschaft
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Stand: Januar 2007
Erste Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Gebühren konnten durch den deutlichen Anstieg der Hersteller-Registrierungen gesenkt werden
Die Gebühren sinken
Am 1. Januar 2007 ist die Novelle der Kostenverordnung (Erste Änderungsverordnung zur Kostenverordnung) zum Elektro- und
Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten.
Wesentliches Merkmal: Die Gebühren sinken.
Durch die Gebühren für die Registrierung sowie Abhol- und Bereitstellungsanordnung sind die erwarteten Gesamtkosten
der beliehenen Stiftung Elektro-Altgeräte Register, deren Satzung jegliche Gewinnerzielung ausschließt, zu decken.
Der deutliche Anstieg der Anzahl registrierter Hersteller und damit der Vorgangszahlen bietet eine breitere Grundlage für
die Verteilung der Gesamtkosten und ermöglicht, die Gebühren für das Jahr 2007 zum Teil deutlich zu senken.
Zudem hat sich in vielen Bereichen der Arbeitsaufwand durch Entwicklung von Kommunikationsstandards ver-ringert, was ebenfalls
Gebühren mindernd berücksichtigt werden konnte.
Kostengünstigere Registrierung für alle
Bei sämtlichen Gebührentatbeständen der Registrierung erfolgte eine Reduzierung um mindestens 5 Euro, in einigen für die Hersteller wesentlichen Bereichen, insbe-sondere der Garantieprüfung, werden die Gebühren zum Teil sogar um die Hälfte zurückgenommen. Damit erreicht die höchste Registrierungsgebühr (Stammregistrie-rung mit der Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie) zukünftig noch 450 Euro zzgl. Mehrwertsteuer statt bisher 700 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Auch hierdurch wird den Belangen kleiner Hersteller Rechnung getragen, aus deren Reihen häufig Klagen über die Höhe der Gebühren für die notwendige Registrierung kamen.
Härtefall-Regelung zum Schutz kleiner Unternehmen
Als weitere Änderung zur Förderung kleiner Unternehmen wurde eine differenzierte Härteklausel in die Verordnung aufgenommen: Bringt ein Hersteller nur eine kleine Menge Elektrogeräte in Verkehr, die im Jahr unter einem bestimmten im neuen Anhang 2 zur Verordnung festgelegten gerätespezifischen Schwellenwert (in kg pro Jahr) liegt, entfallen die Gebühren für die Garantieprüfung bzw. die Glaubhaftmachung (1.04.a-1.04.f). In diesem Fall sind nur die Gebühren für die Stamm- bzw. Ergänzungsregistrierung oder eine Aktualisierung zu zahlen. Wie bisher schon können auch diese noch im Einzelfall nach § 2 Abs.1 ElektroGKostV reduziert oder erlassen werden. Dazu muss der Hersteller in einem entsprechend zu stellenden Antrag darlegen, dass die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien wie
- der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte,
- des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen,
- der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
- der abfallwirtschaftlichen Relevanz
unverhältnismäßig wäre.
Neuer Gebührentatbestand erforderlich
Bei der Registrierung des Herstellers wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG danach unterschieden, ob er Geräte in Verkehr bringt, die entweder in privaten Haushalten genutzt werden können (sog. b2c-Geräte) oder die nur gewerblich nutzbar sind (sog. b2b-Geräte). Im ersten Fall ist bei der Registrierung eine insolvenzfeste Garantie nachzuweisen, bei den b2b-Geräten genügt eine Glaubhaftmachung, dass das Gerät nur gewerblich genutzt werden kann. Bislang wurde lediglich die Garantieprüfung mit einer Gebühr belegt. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Prüfung der Glaubhaftmachung einen erheblichen eigenen Aufwand verursachte, der durch die Gebühr der Stammregistrierung bzw. Ergänzungsregistrierung nicht gedeckt war. Daher war die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes (1.04.f) für die Prüfung der Glaubhaftmachung erforderlich. Nunmehr werden sowohl für die Registrierung von b2c- als auch von b2b-Geräten zuzüglich zu den Gebühren für die Stammregistrierung / Ergänzungsregistrierung Gebühren für die Garantieprüfung oder für die Prüfung der Glaubhaftmachung erhoben.
Die restlichen Gebühren
Auch außerhalb der Registrierungstatbestände sinken die Gebühren: So sind für eine Bereitstellungsanordnung jetzt nur noch 41 Euro, für eine Abholanordnung noch 52 Euro zu zahlen.
Ausblick
Auch diese neuen Gebühren werden unter Berücksichtigung der sich dann auf einen kompletten Jahreszeitraum erstreckenden Erfahrungswerten zum 31. Dezember 2007 und in der Folge regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Gebühren auch nach der Anfangsphase den möglicherweise dann variierenden Umständen, wie Zahl von Beteiligten und Vorgängen lediglich kostendeckend bleiben und damit den gebührenrechtlichen Anforderungen genügen.
Die erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden Sie
hier.
