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Stand: 02.09.2010
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - Zweiter Arbeitsentwurf für eine Novelle der Klärschlammverordnung vorgelegt
Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt die schadstoffseitigen Anforderungen an die Verwertung von kommunalem Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Insbesondere bei den Schadstoffgrenzwerten der geltenden Klärschlammverordnung aus dem Jahr 1992 besteht Anpassungsbedarf im Sinne der Festlegung von strengeren Anforderungen. BMU hatte einen ersten Arbeitsentwurf für eine Novelle der AbfKlärV erarbeitet und mit den Beteiligten erörtert. Auf der Grundlage dieses Arbeitsentwurfs und der eingegangenen Stellungnahmen hat BMU einen zweiten Arbeitsentwurf erstellt, der nunmehr auch die bisher noch fehlenden Anlagen (Vorgaben zur hygienisierenden Klärschlammbehandlung, zur Analytik, zur regelmäßigen Qualitätssicherung und zum Lieferschein) und die Begründung zur Verordnung enthält. Insbesondere die Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung konnten erst parallel zum Entwurf eines neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erarbeitet werden.
Mit diesen zusätzlichen und strengeren Anforderungen wird ein wesentlicher Schritt hin zu dem umweltpolitischen Ziel vollzogen, dass es längerfristig zu keiner wesentlichen Schadstoffanreicherung in Böden durch Klärschlammdüngung kommt. Insgesamt leistet die Novelle der AbfKlärV einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft und damit auch zum Schutz der natürlichen Phosphatressourcen.
Die Versendung eines förmlichen Referentenentwurfs zur Novellierung der AbfKlärV an die Beteiligten ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Kabinettentscheidung zum Referentenentwurf des neuen KrWG beabsichtigt. Um jedoch die fachliche Diskussion über die vorgesehenen Verordnungsregelungen zu ermöglichen, hat BMU einen zweiten Arbeitsentwurf (einschl. Begründung) erstellt, der jetzt mit den Beteiligten erörtert werden soll.
Mit dieser Veröffentlichung sollen die interessierten Kreise Gelegenheit erhalten, sich an der weiteren Diskussion zu beteiligen und zu dem Arbeitsentwurf Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende zweite Arbeitsentwurf im Vorfeld der späteren Erarbeitung des Referentenentwurfs erstellt wurde und innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist.
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Entwurf
Neufassung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
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Anlage
Grenzwerte für im Klärschlamm enthaltene Schadstoffe
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Anlage
Verfahren für eine weitergehende Klärschlammbehandlung zum Zwecke der Reduzierung von Schadorganismen
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Anlage
Probenahme, Probevorbereitung und Probeuntersuchung
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Anlage
Lieferschein des Klärschlammerzeugers gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
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92 KByte
Begründung
Begründung
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