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Stand: 10. Juli 2006


Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV) vom 10. Juli 2006

In Kraft getreten am 11. Juli 2006.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 ElektroG liegt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 b Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) beim Bundesumweltministerium. Durch die "Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV)" wurde diese Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 3 OWiG am 11. Juli 2006 auf das Umweltbundesamt übertragen.

Die zu verfolgenden Tatbestände nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ( ElektroG) betreffen die mangelnde oder nicht rechtzeitige Registrierung als Hersteller, das Inverkehrbingen von Geräten, ohne als Hersteller registriert zu sein, die mangelnde oder nicht rechtzeitige Abholung eines bereitgestellten Behältnisses mit Altgeräten sowie die mangelhafte oder nicht rechtzeitige Mitteilung der in Verkehr gebrachten Geräte.


Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV)

vom 10. Juli 2006
(Verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31, Seite 1453)

Hinweis:

Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)


Begründung


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