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Stand: Dezember 2006
Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV)
Nach § 22 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) werden für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach dem ElektroG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Das BMU wurde nach § 22 Abs. 2 ElektroG ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
Die Verordnung ist nunmehr rechtskräftig. Sie ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005, Teil I, Nr. 42, ausgegeben in Bonn am 12. Juli 2005, veröffentlicht und durch die erste Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum ElektroG, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006,
Teil I, Nr.63 ausgegeben in Bonn am 22. Dezember 2006, mit Wirkung zum 01. Januar 2007 novelliert.
Begründung für eine Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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