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Stand: 27. April 2009

Abfälle zur Beseitigung

Produktionsabfälle zur Beseitigung werden nach ihrem Gefährdungspotential entsprechend der Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft: Die geringste Gefährdung geht von den sogenannten Inertabfällen aus. Die sogenannten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle müssen, sofern nicht verwertbar, der kommunalen Abfallentsorgung übergeben werden. Sie sind in einer speziellen Gewerbeabfallverordnung geregelt, die am 01.01.2003 in Kraft getreten ist.

Sie regelt Abgrenzungsprobleme zwischen "Verwerten" und "Beseitigen" und damit Zuständigkeitsprobleme zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgern, indem Getrennthaltungsvorschriften, verbunden mit Sortier- und Verwertungsvorgaben festgelegt werden.

Damit die Restabfälle, die weder vermieden noch verwertet werden können, nicht die Umwelt belasten, sind hohe technische und organisatorische Anforderungen an ihre Beseitigung zustellen. Hierzu sind diese Abfälle vor einer Ablagerung auf Deponien vorzubehandeln. Durch die Vorbehandlung werden umweltbelastende Umsetzungsprozesse in der Deponie unterbunden und dadurch Luft, Boden und Gewässer geschützt. Zur Vorbehandlung ist der Einsatz von Müllverbrennungsanlagen oder die mechanisch-biologische Behandlung erforderlich. Die Anforderungen an Deponien werden in der Deponieverordnung geregelt.

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