Stand: 27. April 2009
Abfälle zur Beseitigung
Produktionsabfälle zur Beseitigung werden nach ihrem Gefährdungspotential entsprechend der
Abfallverzeichnis-Verordnung eingestuft:
Die geringste Gefährdung geht von den sogenannten Inertabfällen aus. Die sogenannten
hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle müssen, sofern nicht verwertbar, der kommunalen
Abfallentsorgung übergeben werden. Sie sind in einer speziellen
Gewerbeabfallverordnung geregelt, die am 01.01.2003 in Kraft getreten
ist.
Sie regelt Abgrenzungsprobleme zwischen "Verwerten" und "Beseitigen" und damit Zuständigkeitsprobleme zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgern, indem Getrennthaltungsvorschriften, verbunden mit Sortier- und Verwertungsvorgaben festgelegt werden.
Damit die Restabfälle, die weder vermieden noch verwertet werden können, nicht die Umwelt belasten,
sind hohe technische und organisatorische Anforderungen an ihre Beseitigung zustellen. Hierzu sind diese
Abfälle vor einer Ablagerung auf Deponien vorzubehandeln. Durch die Vorbehandlung werden
umweltbelastende Umsetzungsprozesse in der
Deponie unterbunden und
dadurch Luft, Boden und Gewässer geschützt. Zur Vorbehandlung ist der Einsatz von
Müllverbrennungsanlagen
oder die mechanisch-biologische Behandlung erforderlich. Die Anforderungen an Deponien werden in der
Deponieverordnung geregelt.
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