Startseite - Wasser · Abfall · Boden - Abfallwirtschaft

Stand: 24. November 2005


Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Stichtag am 24. November 2005

Beginn der Registrierungspflicht


Hintergrund der gesetzlichen Regelung:
Aufgrund der rapide steigenden Zahl der Elektrogeräte und des ebenso schnell wachsenden Bergs der ausrangierten Elektro- und Elektronik-Geräte hatte die Europäische Kommission im Juni 2000 die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten erarbeitet. Diese Richtlinien sind seit Frühjahr 2003 in Kraft und wurden in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16. März 2005 umgesetzt. Durch dieses Gesetz wird die Produktverantwortung der Hersteller gestärkt und eine umweltverträgliche Wiederverwendung und Entsorgung der Elektrogeräte sichergestellt. Ziel ist die Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung und durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten.

Die neuen Aufgaben von Herstellern, Altgerätebesitzern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet im Regelfall weiter durch die Kommunen statt. Insofern wird sich in vielen Gemeinden an der Erfassung der Geräte nichts ändern. Auch der Handel kann – auf freiwilliger Basis- wie bisher Altgeräte zurücknehmen. Neu ist, dass Besitzer von Altgeräten nunmehr verpflichtet sind, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei ist die Rückgabe der Geräte aus privaten Haushalten bei den kommunalen Sammelstellen kostenfrei. Neu ist weiter, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) die gesammelten Geräte in fünf Gruppen, sortiert nach verschiedenen Kategorien, zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller holen nun diese Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich. Die Berechnung der Abhollogistik (wer muss wann bei welcher Kommune welchen Behälter abholen) obliegt der von den Herstellern als "Gemeinsame Stelle der Hersteller" nach § 6 Abs.1 ElektroG gegründeten Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) in Fürth. Die individuelle Abholanordnung erteilt die zuständige Behörde. Das ist nach § 16 Abs. 1 ElektroG grundsätzlich das Umweltbundesamt (UBA). Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde hat das UBA jedoch im Juli 2005 durch Beleihung gemäß § 17 Abs. 1 ElektroG die Stiftung EAR betraut. Somit ist nunmehr die Stiftung EAR - unter Rechts- und Fachaufsicht des UBA - zuständige Behörde für die Registrierung sowie die Behältergestellungs- und Abholanordnungen.

Für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte gelten besondere gesetzliche Regelungen. Hersteller und Nutzer können hier jedoch vertraglich festlegen, wem von beiden die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten obliegt.

Übergangsfristen machen es leichter
Damit Hersteller und Kommunen sich auf Ihre neuen Aufgaben entsprechend vorbereiten konnten und um ein reibungsloses Anlaufen der Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten, wurden Übergangsvorschriften in das ElektroG aufgenommen: so gilt für die Registrierung der Hersteller eine Übergangsfrist von acht Monaten, für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte durch die Kommunen und die Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller wurde eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Verkündung des Gesetzes vorgesehen.

Am 24. November 2005 läuft nun die 8-monatige Übergangsfrist ab. Ab diesem Datum müssen alle Hersteller, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, bei der zuständigen Behörde (Stiftung Elektro Altgeräte Register) registriert sein.
Ab dem 24. März 2006 folgt die nächste Stufe des ElektroG: Endnutzer sind dann verpflichtet, ihre Altgeräte der getrennten Erfassung zu überlassen, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln die bei ihnen zurückgegebenen Geräte aus privaten Haushalten kostenfrei und stellen sie in fünf Gruppen zur Abholung bereit, die Hersteller sind für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich.

Jetzt aktuell: die Registrierung als Hersteller
Ab dem 24. November 2005 muss jeder Hersteller bei der zuständigen Stelle (Stiftung EAR) registriert sein, wenn er in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen will. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geräte im gewerblichen Bereich oder in privaten Haushalten genutzt werden. Bei Geräten, die zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet sind, muss der Hersteller bei der Registrierung zusätzlich eine insolvenzsichere Garantie dafür vorlegen, dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte gesichert ist. Damit soll verhindert werden, dass weiter Geräte auf den Markt kommen, deren Hersteller nach kurzer Zeit vom Markt geht und sich so seiner Produktverantwortung entzieht, während die Allgemeinheit der (verbliebenen) Hersteller für die Rücknahme und Entsorgung der Geräte dieses "Trittbrettfahrers" aufkommen muss.

Die Registrierung erfolgt durch Antrag bei der Stiftung EAR, die umfangreiche Informationen und einen Fahrplan zur Registrierung veröffentlicht hat (www.stiftung-ear.de).
Die Stiftung EAR trifft nach einem von den Herstellern erarbeiteten Regelwerk (www.stiftung-ear.de/regelbuch) die behördliche Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und deshalb sein Hersteller registrierungspflichtig ist.

Bereits ab Frühjahr 2005 bot die Stiftung EAR auf Ihrer Internetseite eine gebührenfreie "Testregistrierung" an, bei der sich interessierte Hersteller schon vorab über die Modalitäten der Registrierung informieren und sich durch Verbesserungsvorschläge an der Verfeinerung des Registrierungsprogramms beteiligen konnten. Seit dem 25. Juli 2005 war eine kostenpflichtige gültige Vorab-Registrierung via Internet mit Wirkung ab dem 24. November 2005 möglich. Die vorab erteilte Registrierung und Registrierungsnummer wurde am 24. November 2005 durch erneute Übermittlung rechtswirksam.
Für die Registrierung, die Abholanordnung und Anordnung der Behältergestellung – also ihre Tätigkeiten als "zuständige Behörde" - stehen der beliehenen Stiftung EAR Gebühren nach Maßgabe der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 6. Juli 2005 zu (veröffentlicht im BGBl. I S.2020 am 12. Juli 2005).

Einzelheiten zur Registrierung insbesondere zu Fragen des Garantienachweises sowie eine umfangreiche Fragen- und Antworten-Liste finden sich ebenfalls auf der Internetseite der Stiftung EAR (www.stiftung-ear.de/).