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Stand: April 2010


Produktverantwortung - Gesetzgebung

I. Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz

Die Produktverantwortung wird im Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz in § 22 geregelt. Er lautet wie folgt:

§ 22 Produktverantwortung.
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.

(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
1. die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,

2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,

3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle sicherzustellen,

4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und

5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende Verwendung oder Beseitigung.

(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie der Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Verpflichtungen die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist."



II. Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der Produktverantwortung
(ElektroG, BattG und AltfahrzeugG sind keine "untergesetzlichen Regelungen")

  1. Verpackungsverordnung (VerpackV)

  2. Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) und

  3. Altfahrzeuggesetz (AltfahrzeugG), das die EG-Altfahrzeugrichtlinie umsetzt. Es enthält materielle Pflichten zur unentgeltlichen Rücknahme von Altautos, die nicht über die Verordnungsermächtigung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes umgesetzt werden können. Das Altfahrzeuggesetz ist somit ein Spezialgesetz zur Umsetzung der Produktverantwortung.

  4. Elektro- und Elektronikgerätegesetz setzt in Deutschland die beiden EU-Richtlinien WEEE (RL 2002/96/EG) und RoHS (RL 2002/95/EG) um.


III. Untergesetzliche Regelungen zur Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallverwertung

Nach § 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer verpflichtet, Abfälle vorrangig ordnungsgemäß, schadlos und möglichst hochwertig zu verwerten. Hierbei kommt sowohl die stoffliche als auch die energetische Verwertung in Betracht (§ 6 KrW-/AbfG) .
Die Vorgaben für die umweltverträgliche Abfallverwertung sind für einzelne Abfallarten auf der Grundlage des § 7 KrW-/AbfG in folgenden Verordnungen geregelt.

Zum Beispiel:

 

IV. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImschG werden die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, ihre Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsmäßig und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt.

 

V. Regelungen auf Europäischer Ebene

  1. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 1994 (94/62/EG) über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( s. Gesetzgebung)

  2. Europäische Richtlinie über Altfahrzeuge ( s. Gesetzgebung)

  3. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (2006/66/EG) ( s. Gesetzgebung)

  4. Elektroaltgeräte-Richtlinie ( s. Gesetzgebung)

 

Siehe auch unter Amtsblatt der EU: http://eur-lex.europa.eu/