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Abfallwirtschaft
Abfallarten / Abfallströme
Verpackungsabfälle
Stand: Juli 2009
Getränkeverpackungen
Getränkeverpackungen im Sinne der
Verpackungsverordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir (§ 3 Abs. 2 der Verpackungsverordnung).
Pfandpflicht
Seit dem 1. Januar 2003 Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen
Bereits die Verpackungsverordnung von 1991 (novelliert 1998) hat Mehrweg-Getränkeverpackungen auf Grund ihrer ökologischen Vorteile besonders gefördert. Nach mehrfacher Unterschreitung der zum Schutz der Mehrweg-Getränkeverpackungen vorgesehenen 72 % Mehrwegquote wurden ab 1. Januar 2003 mit Mineralwasser, Bier oder kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken wie Cola und Limonade abgefüllte Einwegverpackungen pfandpflichtig.
Mit der
Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 hat die Bundesregierung die Bestimmungen zur Pfandpflicht von ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen vereinfacht.
Pfandpflichtig sind seit dem 28. Mai 2005 grundsätzlich alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter. Die Pfandpflicht ist nicht mehr vom Erreichen einer Quote abhängig. Die Höhe des Pflichtpfands beträgt einheitlich 25 Cent.
Ab 1. Mai 2006 wurde die Pfandpflicht für Einwegverpackungen auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke (insbesondere sogenannte Alkopops) ausgedehnt.
Pfandfrei sind Frucht- und Gemüsesäfte, Milch, Wein und Spirituosen sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel).
Die sogenannten "Insellösungen" von Vertreibern und Abfüllern, bei denen die Rücknahme auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Individualverpackungen beschränkt wurde, sind seit dem 1. Mai 2006 nicht mehr zulässig. Bepfandete Einwegflaschen und Getränkedosen
können nun überall dort zurückgegeben werden, wo Einweg verkauft wird. Es wird nur noch nach dem Material, also Kunststoff, Glas oder Metall unterschieden. Mit der
Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) haben Industrie und Handel
ein bundesweit einheitliches Rücknahmesystem eingerichtet.
Genaue Details zu den Regelungen in Sachen Pfandpflicht erfahren Sie in den
Fragen und Antworten zur Pfandpflicht.
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