Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Wasser · Abfall · Boden
Abfallwirtschaft
Abfallarten / Abfallströme
Elektro- / Elektronikaltgeräte
Gesetzgebung in der EU
Europäische Regelungen zu Elektro- und Elektronikaltgeräten
Von Rat und Europäischem Parlament abschließend angenommene Texte
Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben die beiden
Richtlinien zu Elektro- und Elektronikaltgeräten (englische Abkürzung: WEEE) und zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe
in solchen Geräten (englische Abkürzung: RoHS) am 16. bzw. 18. Dezember 2002 verabschiedet. Die Texte der Richtlinien sind am 13. Februar 2003 in allen Sprachen der EU im Amtsblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten.
In Deutschland wurden beide Richtlinien durch das "
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung", das am 23. März 2005 verkündet wurde (BGBl. I S. 762
f.), umgesetzt.
Am 24. März 2005 trat das Gesetz in Kraft.
Zwei Richtlinien
Die Elektro-Altgeräte-Richtlinie stützt sich auf Artikel 175 EG-Vertrag (Bereich des Titels "Umwelt") und die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten auf Artikel 95 EG-Vertrag (Bereich
des Titels "Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften").
Wesentliche Inhalte der Richtlinien sind:
- die getrennte Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie die Festlegung von Sammelzielen und Verwertungsquoten,
- die kostenlose Rückgabemöglichkeit für private Haushalte und Vertreiber,
- die Übernahme der Produktverantwortung für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der Geräte durch die Hersteller,
- das Verbot bestimmter Schwermetalle und bromhaltiger Flammschutzmittel in elektrischen und elektronischen Geräten.
Produktverantwortung der Hersteller
Von zentraler Bedeutung ist in den Bestimmungen der Richtlinienvorschläge die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. So haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Hersteller innerhalb bestimmter Fristen für die Behandlung und die Verwertung der Altgeräte sorgen, bei Verwertung und Recycling die festgelegten Zielvorgaben (Quoten) erfüllen und bereits, wenn sie ein neues Gerät auf den Markt bringen, die Garantie für die Finanzierung der späteren umweltgerechten Entsorgung übernehmen.
Die aktuelle
Richtlinie zu Altgeräten (WEEE) in Stichworten:
Gerätekategorien
Getrennte Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Festlegung von Sammelzielen und Verwertungsquoten für Geräte folgender Kategorien:
- Große Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen etc.)
- Kleine Haushaltsgeräte (Toaster, Uhren etc.)
- IT- und Telekommunikationsgeräte (Computer, Drucker, Telefone etc.)
- Unterhaltungselektronik (Fernsehgeräte, Hi-Fi-Anlagen etc.)
- Beleuchtungskörper (Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Natriumdampflampen etc.; ausgenommen sind Wohnraumleuchten und Glühbirnen)
- Elektrische und elektronische Werkzeuge (Bohrer, Nähmaschinen etc.)
- Spielzeug, Freizeit- und Sportgeräte (Elektrische Eisenbahnen, Videospiele, Spielautomaten etc.)
- Medizinische Ausrüstung (z. B. Dialysegeräte) mit Ausnahme implantierter oder infizierter Produkte
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente (z. B. Rauchmelder, Thermostate)
- Automatische Ausgabegeräte (z. B. Getränkeautomaten)
Produktkonzeption
Geräte dürfen nicht so konzipiert sein, dass die Wiederverwendung verhindert wird, es sei denn, es sind übergeordnete Vorteile, beispielsweise für Umwelt und Gesundheit, damit verbunden.
Sammelstrukturen
- Bereitstellung von Sammelsystemen 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie
- Kostenlose Rückgabemöglichkeit für private Verbraucher und Vertreiber
- Grundsätzliche Rücknahmeverantwortung für Vertreiber mit Zulassung alternativer Sammelsysteme
- Möglichkeit individueller und/oder kollektiver Rücknahmesysteme der Hersteller.
Sammelziel
Erreichen des verbindlichen Sammelziels (4 kg/Einwohner und Jahr) bis zum 31. Dezember 2006. Auf maximal 24 Monate befristete Ausnahme für Griechenland und Irland für das Erreichen des Sammelziels aufgrund besonderer Verhältnisse.
Verwertungs- und Recyclingquoten
Erreichen der angestrebten Verwertungs- und Recyclingquoten bis zum 31. Dezember 2006.
Im Einzelnen:
Für Kategorie 1 und 10 (s.o.) Verwertungsquote mindestens 80 %, Wiederverwendung- und Recyclingquote mindestens 75 % des Durchschnittsgewichts je Gerät. Für Kategorie 3 und 4 Verwertungsquote mindestens 75 %, Wiederverwendungs- und Recyclingquote mindestens 65 % des
Durchschnittsgewichts je Gerät. Für Kategorie 2, 5, 6, 7, und 9 Verwertungsquote mindestens 70 %, Wiederverwendungs- und Recyclingquote 50 % des Durchschnittsgewichts je Gerät. Quoten für die Wiederverwendung vollständiger Geräte sowie für Kategorie 8 werden
Parlament und Rat auf der Basis eines Vorschlags der Kommission bis 31. Dezember 2008 festlegen. Auf maximal 24 Monate befristete Ausnahme für Griechenland und Irland für das Erreichen der Quoten aufgrund besonderer Verhältnisse.
Finanzierungsverantwortung
- Wirksamwerden der Finanzierungsverantwortung 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie
- Finanzierung der Sammlung mindestens ab der Rücknahmestelle sowie der Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung der Geräte durch die Hersteller.
- Individuelle Verantwortung der Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung neuer Altgeräte mit Verpflichtung zu Garantien bei Markteintritt (Verhinderung von "Neuen Waisengeräten"). Möglichkeit der Erfüllung der individuellen Verantwortung durch Kooperation.
- Finanzierung bei Geräten, die vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits auf dem Markt waren ("Historische Altgeräte"), oder deren Produzenten nicht mehr auf dem Markt sind, anteilig durch die auf dem Markt befindlichen Hersteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen.
- Möglichkeit für die Hersteller bis zu 8 Jahren (10 Jahre bei Kategorie 1) nach Inkrafttreten der Richtlinie, die Kosten für die Entsorgung historischer Altgeräte auf ihren Produkten auszuweisen.
- Anwendung der Finanzierungsbestimmungen auch auf Hersteller, die ihre Produkte über elektronischen Handel (E- Commerce) vertreiben.
- Möglichkeit der Modifizierung der Finanzierung bei Geräten von Nutzern außerhalb privater Haushalte durch Heranziehung der Nutzer neben den Herstellern oder bilaterale Vereinbarungen zwischen Hersteller und gewerblichem Nutzer.
Weitere Regelungen
- Technische Anforderungen an die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
- Bestimmungen zur Information und Erfolgskontrolle
- Kennzeichnungspflicht der Hersteller bei Geräten, die den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, 30 Monate nach Inkrafttreten
- Anpassung der Bestimmungen der Richtlinie an den technischen Fortschritt im Ausschussverfahren (Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses aus nationalen Experten).
Die aktuelle
Richtlinie zu gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) in Stichworten:
Stoffe
Verbot der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom und bromhaltigen Flammschutzmitteln (polybromierte Biphenyle oder polybromierte Diphenylether) in elektrischen und elektronischen Geräten ab 1. Juli 2006.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung vom 30.06.2006
Ausnahmen
Ausnahme für Quecksilber in Lampen, mit Höchstmengenbegrenzungen bei Kompaktleuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren für allgemeine Verwendungszwecke. Ausnahmen für Blei
- im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren,
- als Legierungselement für Stahl in bestimmten Zusammensetzungen,
- in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt
- in Lötmitteln für Server und Speichersysteme (Freistellung bis 2010)
- in Lötmitteln für Netzwerkinfrastrukturausrüstungen für bestimmte Anwendungen im Telekommunikationsbereich
- in keramischen Elektronikbauteilen
Ausnahmen für Cadmium-Beschichtungen, soweit sie nicht nach anderen Richtlinien verboten sind, und Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel in Absorptionskühlschränken.
Zu den Ausnahmeregelungen führt die
Kommission Konsultationen unter den Wirtschaftsbeteiligten durch.
Gerätekategorien
Geltung der Bestimmungen für die Kategorien der WEEE-Richtlinie mit Ausnahme der Kategorien 8 und 9, zusätzlich jedoch für Glühbirnen und Wohnraumleuchten.
Weitere Regelungen
Überprüfung der Maßnahmen der Richtlinie im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Ausschussverfahren (Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses aus nationalen Experten).
-
Druckversion
-
Notizzettel
-
Seite empfehlen




